DONAU Werkzeugmaschinen GmbH
Harald-Friedrich-Str. 2-8 · 83352 Altenmarkt
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Einkaufsbedingungen
Diese Einkaufsbedingungen liegen allen Bestellungen zugrunde und gelten ausschließlich.
Entgegenstehenden oder zusätzlichen Bedingungen des Lieferanten wird widersprochen. Unsere
Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung bzw. Leistungen
des Vertragspartners vorbehaltlos annehmen oder bezahlen. Sie gelten nur, wenn wir uns schriftlich und
ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen hiervon einverstanden erklären. Unsere Bedingungen gelten
auch für zukünftige Bestellungen.
1. Bestellung / Geltungsbereich
Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden
zur Bestellung sind nur verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden. Dies gilt
auch für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen.
Es ist nur der Inhalt unserer Bestellung gültig. Unsere Bestellung ist, gerechnet ab dem
Bestelldatum, innerhalb von 10 Tagen in schriftlicher Form mit Eingang bei uns anzunehmen.
Eine Verlängerung der Annahmefrist erfolgt gegebenenfalls durch uns in schriftlicher Form.
Änderungen / Erweiterungen des Liefer- bzw. Leistungsumfangs, die sich bei der Ausführung
erforderlich erweisen, sind uns vom Vertragspartner unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sie
bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
Änderungswünsche wird der Vertragspartner innerhalb von 10 Tagen auf ihre möglichen
Konsequenzen hin überprüfen und uns das Ergebnis schriftlich mitteilen. Dabei sind
insbesondere die Auswirkungen auf technische Ausführungen, die Kosten und den Terminplan
aufzuzeigen. Entscheiden wir uns für die Durchführung der Änderungen, werden die
Vertragsparteien den Vertrag entsprechend ergänzen.
Bei erstmaligen Bestellungen, bei Änderungen in der Ausführung von Aufträgen oder bei
Abschlüssen auf laufende Lieferungen sind uns vor endgültiger Auftragserteilung und dem
Beginn der Fertigung nach unserer Wahl ein oder zwei Musterstücke zur Verfügung zu stellen.
Erst nach schriftlicher Genehmigung der Musterstücke durch uns ist der Auftrag endgültig
erteilt.
Eine Bestätigung unserer Bestellung hat die Bestell-, die Kunden-, die Ident-Nummer und die
Kostenstelle zu enthalten. Diese Angaben können unserer schriftlichen Bestellung entnommen
werden.
Güten und Maße werden durch Angaben in unserer Bestellung, in beigegebener Zeichnung
und/oder durch Übergabe von Mustern bestimmt. Soweit keine Angaben vorliegen, sind die
technischen Regeln, Normen und Richtlinien in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
gültigen Fassung, insbesondere die einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Berufsverbände
(z.B. DIN-Normen, VDE- + BDG-Bestimmungen) zu beachten.
Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn es wurde ausdrücklich
etwas anderes vereinbart.
2. Liefertermin
Der in unserer Bestellung unter der Position „Liefertermin“ angegebene Liefertermin – Liefertag
– ist für unseren Vertragspartner verbindlich. Geben wir unter der vorgenannten Position eine
Lieferwoche an, so sind alle Werktage von Montag bis einschließlich Freitag erfasst. In diesem
Fall hat der Liefergegenstand spätestens am jeweils letzten der vorgenannten Werktage der von
uns angegebenen Lieferwoche bei uns im Werk einzutreffen. Hierbei sind die in Bayern
geltenden Feiertage von Ihnen zu berücksichtigen.
Wird die Einhaltung des Liefertermins erkennbar unmöglich, so sind wir sofort unter Angabe der
Gründe und der voraussichtliche Dauer der Verzögerung schriftlich zu benachrichtigen.
Hierdurch wird der Eintritt des Lieferverzugs nicht ausgeschlossen.
Gerät der Vertragspartner mit der Lieferung bzw. Leistung in Verzug, so sind wir berechtigt, für
jeden Werktag der Verspätung 0,1 % höchstens jedoch 5 % der Auftragssumme als
pauschalierten Verzugsschaden zu verlangen. Die Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche
wegen Verzögerung der Lieferung bzw. Leistung bleiben unberührt.
Höhere Gewalt befreit die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer
Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des
Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen
den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind von der
Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung bzw. Leistung ganz oder teilweise befreit
und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung bzw. Leistung wegen
der durch die höhere Gewalt verursachten Verzögerung bei uns – unter Berücksichtigung
wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist.
Die Gefahr jeder Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Ware trägt der
Vertragspartner bis zur Abnahme in unserem Betrieb. Kosten einer Versicherung der Ware
werden von uns nur übernommen, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die Übernahme
von Kosten für die Verpackung, Transport, Fracht- und Rollgelder des Vertragspartners lehnen
wir ab, es sei denn, wir haben uns hierbei schriftlich mit der Übernahme eines bestimmten
Betrages einverstanden erklärt. Transportschäden trägt unser Vertragspartner. Die Kosten für
Verpackung sind uns bei freier Rückgabe zum vollen Wert gutzuschreiben.
Vor Absendung der Ware sind wir schriftlich über Wert und Gewicht sowie über den
Absendetag zu informieren.
3. Abnahme
Wir können Lieferungen bzw. Leistungen nur von Montag bis Donnerstag jeweils von 7.00 Uhr
bis 11.30 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.30 Uhr sowie Freitag von 7.00 Uhr bis 11.30 Uhr und
von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr – Feiertage ausgenommen – entgegennehmen.
Bei der Lieferung von Waren, die wir gemäß § 377 HGB untersuchen müssen, beträgt die Frist
zur Untersuchung der Ware und zur Rüge eines offenen Mangels, insbesondere eines
erkennbaren Transportschadens, 10 Werktage ab Entgegennahme der Lieferung. Die Rügefrist
bei versteckten Mängeln beträgt 10 Werktage ab Entdeckung des Mangels. Für die Fristwahrung
ist die Absendung der Mangelrüge maßgeblich. Zahlung bedeutet keinen Verzicht auf das
Rügerecht. Beanstandete Ware nehmen wir nur für Rechnung und Gefahr des Vertragspartners
ab und lagern sie in seinem Namen ein.
Der Vertragspartner ist zu Teilelieferungen bzw. Teilleistungen grundsätzlich nur mit unserer
schriftlichen Zustimmung berechtigt.
4. Abfallentsorgung
Soweit bei den Lieferungen bzw. Leistungen des Vertragspartners Abfälle entstehen, verwertet
oder beseitigt dieser die Abfälle – vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen –
auf eigene Kosten gemäß den Vorschriften des Abfallrechts. Eigentum, Gefahr und die
abfallrechtliche Verantwortung gehen im Zeitpunkt des Abfallanfalls auf den Vertragspartner
über.
5. Preise / Rechnung / Zahlung
Die in der Bestellung genannten Preise sind einschließlich sämtlicher Nachlässe,
Bonusvereinbarungen und Zuschläge Festpreise, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Die Rechnung ist in zweifacher Ausfertigung zu erstellen und durch die Post an uns
einzusenden. Sie muss die Bestell-, die Kunden- und die Ident-Nummer sowie die Kostenstelle
enthalten. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der
Richtigstellung als bei uns eingereicht. Originalrechnungen dürfen der Warenlieferung nicht
beigefügt werden.
Die Zahlung erfolgt nach unserer Wahl innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder
innerhalb von 30 Tagen netto nach Rechnungseingang und Erhalt der Ware. Unsere Zahlungen
erfolgen mit EDV-Unterstützung jeweils einmal wöchentlich und unter Vorbehalt der
Rechnungsprüfung.
Abtretungen sowie sonstige Übertragungen von Rechten und Pflichten durch den
Vertragspartner außerhalb des Anwendungsbereichs des § 354 a HGB sind ausgeschlossen;
Ausnahmefälle bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Einwilligung.
Das Recht für uns zur Aufrechnung oder zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts kann nicht
beschränkt werden. Unser Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur
berechtigt, wenn und soweit diese unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
Einkaufsbedingungen
6. Eigentumsvorbehalt
Einen Eigentumsvorbehalt akzeptieren wir nur, wenn er zwischen den Vertragspartnern
außerhalb der Geschäftsbedingungen ausdrücklich vereinbart wurde.
7. Haftung für Mängel
Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu und finden Anwendung,
soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Wir sind unabhängig davon berechtigt, nach
unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. die
Herstellung eines neuen Werkes zu verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt im Einvernehmen mit
dem Vertragspartner und unter Berücksichtigung unserer betrieblichen Belange. Die zum
Zwecke der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen hat der
Vertragspartner zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, auch Schadensersatz statt der
Leistung, für jeden Grad des Verschuldens und in voller Höhe nach den gesetzlichen
Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.
Kommt unser Vertragspartner seiner Nacherfüllungspflicht innerhalb einer von uns gesetzten
angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf
dessen Kosten und Gefahr – unbeschadet seiner Nacherfüllungspflicht – selbst treffen oder von
Dritten treffen lassen. Diesbezüglich gilt die gesetzliche Regelung zur Selbstvornahme beim
Werkvertrag (§ 637 BGB) für den Kaufvertrag entsprechend. Unbeschadet der gesetzlichen
Regelung können wir in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr akuter Gefahr von
erheblichen Schäden, auch ohne Bestimmung einer Frist zur Nacherfüllung den Mangel auf
Kosten und Gefahr des Vertragspartners selbst beseitigen.
Die Frist für die Verjährung von Mängelansprüchen beträgt 24 Monate. Sie beginnt mit
Gefahrübergang bzw., sofern eine Abnahme des Liefer- bzw. Leistungsgegenstands vereinbart
ist, mit erfolgreicher Abnahme. Wird der Liefer- bzw. Leistungsgegenstand von uns be- oder
verarbeitet, so beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Tag der Abnahme der Ware durch
unseren Kunden, sie beträgt jedoch höchstens 36 Monate ab Gefahrübergang. Dies schließt
jedoch die Mängelrüge vor dieser Auslieferung bzw. Abnahme nicht aus.
Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche ausgebesserte oder ersetzte Teile
beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Vertragspartner unsere
Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
Vom Tage des Zugangs der Mängelanzeige an ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der
Vertragspartner uns gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt oder die Beseitigung verweigert
hat.
Nehmen wir von uns hergestellte und /oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit
des vom Vertragspartner gelieferten Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes zurück oder wurde
deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen
in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Vertragspartner vor,
wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf. Wir sind
berechtigt, vom Vertragspartner Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis
zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zur
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- oder
Materialkosten, hat.
8. Haftung für Schäden
Unsere Haftung für Schäden, die wir oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
verursacht haben, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf Ersatz des typischerweise
entstehenden Schadens beschränkt.. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur
insoweit und in der Höhe, in der bei Vertragsschluss mit deren Eintritt üblicherweise zu rechnen
war.
Unser Vertragspartner haftet uns gegenüber für jegliche Schäden, die er oder seine
Erfüllungsgehilfen verursachen, in voller Höhe und für jeden Grad des Verschuldens nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
9. Pläne / Muster
Unser Vertragspartner hat die von uns zur Verfügung gestellten Pläne, Musterzeichnungen,
Formen, Modelle oder anderes know-how geheim zu halten und darf diese Unterlagen weder
Dritten überlassen noch sonst wie zur Kenntnis bringen. Als Dritte gelten nicht die vom
Vertragspartner eingeschalteten Sonderfachleute und Subunternehmer, wenn sie sich dem
Vertragspartner gegenüber in gleicher Weise zur vertraulichen Handhabung verpflichtet haben.
Derartige Unterlagen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur mit unserer Zustimmung kopiert
oder sonst wie vervielfältigt werden und sind zusammen mit unseren Originalunterlagen auf
Verlangen zurückzugeben.
Unser Vertragspartner haftet für alle Schäden, die uns aus der Verletzung dieser Verpflichtungen
erwachsen.
10. Nutzungs- und Schutzrechte / Wettbewerb
Wir sind berechtigt, den Liefer- bzw. Leistungsgegenstand einschließlich der zugrundeliegenden
Patent- und sonstigen Schutzrechte zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht berechtigt auch zu
Änderungen an dem Liefer- bzw. Leistungsgegenstand und erfasst auch Abbildungen,
Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Werke, die vom Vertragspartner bei dem
Zustandekommen und der Durchführung des Vertrages gefertigt oder entwickelt werden. Zum
Zwecke des Nachbaus von Ersatz- und Reserveteilen dürfen wir Unterlagen Dritten überlassen.
Der Vertragspartner sichert zu, dass Rechte Dritter, insbesondere Subunternehmer, der
Einräumung des Nutzungsrechts nicht entgegenstehen und stellt uns insofern von Ansprüchen
frei.
Der Vertragspartner haftet dafür, dass durch die Lieferung und Nutzung der Liefer- bzw.
Leistungsgegenstände und/oder des hergestellten Werkes Schutzrechte Dritter und
Urheberrechte nicht verletzt werden. Er verpflichtet sich, uns von etwaigen Ansprüchen Dritter
wegen Verletzung dieser Rechte freizustellen und uns auch sonst schadlos zu halten. Diese
Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit
der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Auch wenn gewerbliche
Schutzrechte des Vertragspartners bestehen, dürfen wir Instandsetzungen vornehmen oder durch
Beauftragte vornehmen lassen.
Produkte, die der Vertragspartner nach unseren Unterlagen, nach unserem know-how oder nach
unseren Anleitungen für uns anfertigt, dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung für Dritte hergestellt und an diese geliefert werden.
11. Gültigkeit
Sind einzelne Bestimmungen unserer Einkaufsbedingungen nicht gültig, so wird dadurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die
ungültige/undurchführbare Bestimmung vom Beginn der Ungültigkeit/Undurchführbarkeit an
durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen.
Auch telefonischen Anfragen liegen unsere Einkaufsbedingungen zugrunde, sofern diese dem
Vertragspartner nachweislich einmal zur Kenntnis gelangt sind.
Im Rahmen unserer elektronischen Datenverarbeitung werden alle unsere Vertragspartner
betreffende Daten, auch personenbezogene im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes
gespeichert, worüber Sie hiermit informiert und ausdrücklich einverstanden sind.
12. Anwendbares Recht / Erfüllungsort und Gerichtsstand
Vertragssprache ist Deutsch. Es gilt deutsches Recht.
Hat der Vertragspartner seinen Sitz im Ausland, wird deutsches Recht unter Ausschluss des
Kollisionsrechts und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 vereinbart.
Erfüllungsort ist für die Lieferung und Zahlung Altenmarkt. Gerichtsstand für alle sich aus dem
Geschäftsverkehr mit Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen mittelbar oder unmittelbar
ergebenen Streitigkeiten ist München.
LG037/1104